Die Kosten des Grundabtretungsverfahrens hat für die erste Instanz der Bergwerksbesitzer, für die Beschwerdeinstanz der unterliegende Teil zu tragen.
Zweiter Abschnitt
Von dem Schadensersatze für
Beschädigungen des Grundeigentums
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Die Kosten des Grundabtretungsverfahrens hat für die erste Instanz der Bergwerksbesitzer, für die Beschwerdeinstanz der unterliegende Teil zu tragen.
Zweiter Abschnitt
Von dem Schadensersatze für
Beschädigungen des Grundeigentums