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Allgemeines Berggesetz

§ 145

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/145#abs-1 (1) Gegen die Festsetzung der Entschädigung und der Sicherheitsleistung findet nur die Klage vor den ordentlichen Gerichten statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/145#abs-2 (2) Über die Verpflichtung zur Abtretung eines Grundstücks ist der Rechtsweg nur in dem Falle zulässig, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des zweiten Absatzes des § 136 oder eines speziellen Rechtstitels behauptet wird.

§ 144 § 146