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Allgemeines Berggesetz

§ 136

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/136#abs-1 (1) Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/136#abs-2 (2) Zur Abtretung des mit Wohn-, Wirtschafts- oder Fabrikgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden eingefriedigten Hofräume kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen nur verpflichtet werden, wenn der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses zugestimmt hat; in diesem Falle ist der Bergwerksbesitzer berechtigt und auf Verlangen des Grundeigentümers verpflichtet, das Eigentum der bezeichneten Grundstücke zu erwerben.

§ 135 § 137