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Allgemeines Berggesetz

§ 129

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Klage gegen einen Gewerken auf Zahlung seines durch Gewerkschaftsbeschluß bestimmten Beitrages kann nicht vor Ablauf der in § 115 bestimmten Ausschlußfrist von vier Wochen erhoben werden. Ist innerhalb dieser Frist von dem Gewerken auf Aufhebung des Beschlusses Klage erhoben worden (§ 115), so findet vor ihrer rechtskräftigen Entscheidung die Klage gegen den Gewerken nicht statt

§ 128 § 130