Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz

Allgemeines Berggesetz

§ 125

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/125#abs-1 (1) Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/125#abs-2 (2) Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gewerkschaft geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Parteien für die Gewerkschaft geschlossen werden sollte.

§ 124 § 126