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Allgemeines Berggesetz

§ 123

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/123#abs-1 (1) Der Repräsentant ist berechtigt und verpflichtet, alle Vorladungen und andere Zustellungen an die Gewerkschaft rechtswirksam in Empfang zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/123#abs-2 (2) Bestellt die Gewerkschaft einen Grubenvorstand, so muß eines seiner Mitglieder mit der Empfangnahme beauftragt und in der Legitimation des Grubenvorstandes bezeichnet werden. Ist dies nicht geschehen, so kann die Zustellung an jedes Mitglied des Grubenvorstandes erfolgen.

§ 122 § 124