Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 101
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/101#abs-1 (1) Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile - Kuxe - beträgt hundert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/101#abs-2 (2) Durch das Statut kann die Zahl auf tausend oder auf ein Vielfaches von tausend, höchstens jedoch auf zehntausend bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/101#abs-3 (3) Die Kuxe sind unteilbar. Sie gehören zum beweglichen Vermögen.