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§ 101 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile - Kuxe - beträgt hundert.

(2) Durch das Statut kann die Zahl auf tausend oder auf ein Vielfaches von tausend, höchstens jedoch auf zehntausend bestimmt werden.

(3) Die Kuxe sind unteilbar. Sie gehören zum beweglichen Vermögen.