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Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen§ 1
Stand: 26.08.2026
Die aus Beiträgen oder Gefällen der Bergwerksbesitzer gebildeten Bergbauhilfskassen, nämlich:
1.,
2.,
3. die Märkische Berggewerkschaftskasse,
4. die Essen-Werdensche Berggewerkschaftskasse,
5.,
6.,
gehen mit dem 1. Januar 1864 in die Verwaltung der Besitzer der beteiligten Bergwerke über.