Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen GesetzbuchArt 11
Stand: 26.08.2026
Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen.
Beurkundung von Grundstücksveräußerungen