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Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art 10

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen3 Fassungen

Soweit in Gesetzen, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleiben, die Verzinsung einer Schuld mit mehr als vier vom Hundert für das Jahr vorgeschrieben ist, tritt an die Stelle dieser Verzinsung die Verzinsung mit vier vom Hundert. Dies gilt für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann, wenn die Verzinsung schon vorher begonnen hat.

Zahlungen aus öffentlichen Kassen

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