Wird im Falle des § 3 die Zustimmung des Rentenberechtigten ergänzt oder wird im Falle des § 4 die Befreiung des Verpflichteten ausgesprochen, so kann der Rentenberechtigte, wenn im Vertrage nicht etwas anderes bestimmt ist, die Ablösung der ganzen Rente zum fünfundzwanzigfachen Betrage verlangen.