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Gesetz über Rentengüter§ 4
Stand: 26.08.2026
Ist dem Erwerber eines Rentenguts vertragsmäßig die Pflicht auferlegt, die wirtschaftliche Selbständigkeit des übernommenen Grundstücks durch Erhaltung des baulichen Zustandes darauf befindlicher oder darauf zu errichtender Gebäude, durch Erhaltung eines bestimmten landwirtschaftlichen Inventars auf demselben oder durch andere Leistungen dauernd zu sichern, so kann der Verpflichtete durch... die Auseinandersetzungsbehörde von seiner Verpflichtung befreit werden, wenn der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Grundstücks überwiegende gemeinwirtschaftliche Interessen entgegenstehen.