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§ 5 NW_26475 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über Rentengüter

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird im Falle des § 3 die Zustimmung des Rentenberechtigten ergänzt oder wird im Falle des § 4 die Befreiung des Verpflichteten ausgesprochen, so kann der Rentenberechtigte, wenn im Vertrage nicht etwas anderes bestimmt ist, die Ablösung der ganzen Rente zum fünfundzwanzigfachen Betrage verlangen.