Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz zur Konkursordnung
Ausführungsgesetz zur Konkursordnung§ 52
Stand: 26.08.2026
Die Beschränkungen, welche nach gesetzlichen Bestimmungen das Konkursverfahren... für den Gemeinschuldner in der Ausübung eines auf das Vermögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat, fallen mit der Beendigung des Verfahrens weg.