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§ 52 NW_26470 (Nordrhein-Westfalen)

Ausführungsgesetz zur Konkursordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beschränkungen, welche nach gesetzlichen Bestimmungen das Konkursverfahren... für den Gemeinschuldner in der Ausübung eines auf das Vermögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat, fallen mit der Beendigung des Verfahrens weg.