Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz zur Konkursordnung
Ausführungsgesetz zur Konkursordnung§ 12
Stand: 26.08.2026
Eine Abschrift des Beschlusses, durch welchen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ist der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Bezeichnung des Konkursverwalters mitzuteilen.