Eine Abschrift des Beschlusses, durch welchen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ist der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Bezeichnung des Konkursverwalters mitzuteilen.
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Eine Abschrift des Beschlusses, durch welchen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ist der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Bezeichnung des Konkursverwalters mitzuteilen.