nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 NW_26470 (Nordrhein-Westfalen)

Ausführungsgesetz zur Konkursordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Abschrift des Beschlusses, durch welchen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ist der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Bezeichnung des Konkursverwalters mitzuteilen.