Gesetze / Nationales-Waffenregister-Gesetz
NWRG§ 9 Protokollierungspflicht bei der Speicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/9?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/9?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die folgenden Zwecke verarbeitet werden:
Sie sind gegen zweckfremde Verarbeitung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vorzuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.