Gesetze / Nationales-Waffenregister-Gesetz
NWRG§ 9 Protokollierungspflicht bei der Speicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Auskunftserteilung an den Betroffenen, zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers verwendet werden. Sie sind gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vorzuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.