Gesetze / Nationales-Waffenregister-Gesetz
NWRG§ 4 Inhalt des Nationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/4#abs-1 (1) Im Nationalen Waffenregister werden gespeichert:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/4#abs-2 (2) Das Nationale Waffenregister enthält auch die Abbildung der jeweiligen tatsächlichen und waffenrechtlich bedeutsamen Gegebenheiten für die Datengruppen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/4#abs-3 (3) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der übermittelnden Waffenbehörde, deren Anschrift sowie das Datum der Datenübermittlung gespeichert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/4#abs-4 (4) Im Nationalen Waffenregister werden zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 3 jeweils die Ordnungsnummern gespeichert, die von der Registerbehörde vergeben werden. Diese dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.