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# § 4 NWRG — Inhalt des Nationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern

Nationales-Waffenregister-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Nationalen Waffenregister werden gespeichert:

- 1. bei natürlichen Personen: Familienname, frühere Namen, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrade, Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, derzeitige Anschriften und Sterbetag,

- 2. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen: Namen, frühere Namen, Firma, derzeitige Anschriften und bei wirtschaftlichen Unternehmen die Branche,

- 3. die Anträge, Erlaubnisse, Versagungen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen, Einziehungen, Verwertungen oder Waffenverbote, einschließlich der jeweiligen Dokumente gemäß den Anlässen nach § 3 sowie

  - a) im Fall der Austragung gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b zusätzlich die Daten des Überlassers nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2,

  - b) im Fall des § 3 Nummer 14 zusätzlich die Angaben, die nach § 29 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, zu machen sind,

  - c) im Fall des § 3 Nummer 15 zusätzlich die Angaben, die nach § 30 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung zu machen sind,

- 4. Waffe, Waffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, Herstellerbezeichnung, Modellbezeichnung, Seriennummer,

- 5. Angaben zu den verwendeten Systemen der Waffensicherung und -blockierung,

- 6. bei wesentlichen Teilen einer Schusswaffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und 3 des Waffengesetzes) ein Hinweis darauf, dass es sich um wesentliche Teile einer Schusswaffe handelt, sowie, soweit vorhanden, die entsprechenden Angaben nach Nummer 4,

- 7. Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,

- 8. Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 6, wenn

  - a) Angaben verschiedener Behörden zu derselben Person, Waffe oder Maßnahme im Nationalen Waffenregister gespeichert sind oder

  - b) mehrere Personen in einer Waffenbesitzkarte als Berechtigte eingetragen sind (§ 10 Absatz 2 des Waffengesetzes).

(2) Das Nationale Waffenregister enthält auch die Abbildung der jeweiligen tatsächlichen und waffenrechtlich bedeutsamen Gegebenheiten für die Datengruppen

- 1. Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2,

- 2. waffenrechtliche Erlaubnisse einschließlich der zur jeweiligen Erlaubnis ausgestellten Dokumente gemäß Absatz 1 Nummer 3 und

- 3. Waffen gemäß Absatz 1 Nummer 4 bis 6.

(3) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der übermittelnden Waffenbehörde, deren Anschrift sowie das Datum der Datenübermittlung gespeichert.

(4) Im Nationalen Waffenregister werden zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 3 jeweils die Ordnungsnummern gespeichert, die von der Registerbehörde vergeben werden. Diese dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.

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Zitiervorschlag: § 4 NWRG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/4

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