Gesetze / Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung

WaffRGDV

§ 8 Übergangsbestimmung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG-DV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit bei den Waffenbehörden im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Daten nach § 4 Absatz 1 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes noch nicht vorhanden sind, kann die Übermittlung auf die vorhandenen Daten beschränkt werden. Übermittelt werden müssen jedoch mindestens folgende Daten:

1.
bei natürlichen Personen: Familienname, Vornamen, Geburtstag und Anschrift,
2.
bei juristischen Personen und Personenvereinigungen: Name und Anschrift,
3.
Anlass nach § 3 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes,
4.
alle vorhandenen Angaben zur Waffe oder zu wesentlichen Teilen einer Schusswaffe sowie
5.
Angaben zu Sicherungs- und Blockiersystemen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG-DV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei den Übermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 kann von den Vorgaben des DSWaffe und des Datenaustauschstandards XWaffe abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG-DV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erfüllt eine Waffenbehörde im Übergangszeitraum noch nicht die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1, können die Daten im Einvernehmen mit der Registerbehörde auch durch Übersendung eines Datenträgers übermittelt werden. Die Daten sind dabei zu verschlüsseln.

§ 6 § 8