Gesetze / Landesrecht Bayern / Niederschlagswasserfreistellungsverordnung
NWFreiV§ 2 Ausgeschlossene Flächen
Stand: 25.08.2026
Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
1. Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird; ausgenommen sind Flächen, für den ausschließlichen Umgang mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt,
2. Kreis- und Gemeindestraßen mit mehr als zwei Fahrstreifen oder
3. Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind.