Gesetze / Landesrecht Bayern / Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

NWFreiV

§ 2 Ausgeschlossene Flächen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:

1. Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird; ausgenommen sind Flächen, für den ausschließlichen Umgang mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt,

2. Kreis- und Gemeindestraßen mit mehr als zwei Fahrstreifen oder

3. Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind.

§ 1 § 3