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§ 2 NWFreiV (Bayern) — Ausgeschlossene Flächen

Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:

1. Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird; ausgenommen sind Flächen, für den ausschließlichen Umgang mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt,

2. Kreis- und Gemeindestraßen mit mehr als zwei Fahrstreifen oder

3. Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind.