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# § 2 NWFreiV (Bayern) — Ausgeschlossene Flächen

Niederschlagswasserfreistellungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:

1. Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird; ausgenommen sind Flächen, für den ausschließlichen Umgang mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt,

2. Kreis- und Gemeindestraßen mit mehr als zwei Fahrstreifen oder

3. Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind.

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Zitiervorschlag: § 2 NWFreiV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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