Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“
NSGSylV§ 3 Schutzzweck
Stand: 10.06.2019
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- VG Köln, 19.01.2023 – 14 L 387/22Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NSGSylV/3#abs-1 (1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete durch dauerhafte Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für diese Gebiete maßgeblichen Lebensräume, Lebensgemeinschaften und Arten sowie der besonderen Eigenart der den nordfriesischen Inseln vorgelagerten Flachwasserbereiche der südlichen Nordsee und der Hangbereiche des sich westlich anschließenden Elbe-Urstromtals.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NSGSylV/3#abs-2 (2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des Gebietes, insbesondere