Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“

NSGKdrV

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NSGKdrV/6#abs-1 (1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NSGKdrV/6#abs-2 (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung gewähren.

§ 5 § 7