Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“
NSGKdrV§ 3 Schutzzweck
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NSGKdrV/3#abs-1 (1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für dieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebensgemeinschaften und Arten sowie der besonderen Bedeutung des hier bestehenden Rinnensystems für den Wasseraustausch zwischen Nord- und Ostsee.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NSGKdrV/3#abs-2 (2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des Gebietes, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NSGKdrV/3#abs-3 (3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NSGKdrV/3#abs-4 (4) Zum Schutz des in Absatz 3 Nummer 1 genannten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NSGKdrV/3#abs-5 (5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Art ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung