Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturparkverordnung Zittauer Gebirge

NPVO ZG

§ 5 Naturparkträger/-verwaltung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/5#abs-1 (1) Träger des Naturparks ist der Naturparkverein Zittauer Gebirge e. V. mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/5#abs-2 (2) Die Einzelheiten zur Verwaltung des Naturparks werden zwischen dem Landkreis Löbau-Zittau sowie den in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Städten und Gemeinden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/5#abs-3 (3) Der Naturparkträger hat für die einheitliche Entwicklung und Pflege des Naturparks zur Verwirklichung des Schutzzweckes nach § 4 Sorge zu tragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/5#abs-4 (4) Der Naturparkträger hat insbesondere

1. dafür Sorge zu tragen, dass die Pflege- und Entwicklungskonzeption (§ 6) erarbeitet wird, die notwendigen Abstimmungen und Beteiligungen durchgeführt werden, auf ihre Umsetzung hingewirkt wird und die Konzeption soweit erforderlich fortgeschrieben wird,

2. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes, darunter besonders Maßnahmen zur Pflege der Arten- und Biotopvielfalt zu unterstützen,

3. die nachhaltige Erholungsnutzung sowie einen umwelt- und sozialverträglichen Tourismus im Naturpark zu fördern,

4. darauf hinzuwirken, dass das Naturparkgebiet so geschützt, gepflegt und entwickelt wird, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bewahrt oder wiederhergestellt werden,

5. die Bevölkerung über den Schutzzweck und die zum Schutz erforderlichen Maßnahmen im Naturpark zu informieren und in die Entwicklung des Naturparks einzubeziehen,

6. die Zusammenarbeit mit benachbarten Gebietskörperschaften und der Verwaltung des Landschaftsschutzgebietes „Luz|vicke|' hory“ in der Tschechischen Republik zu entwickeln und

7. Öffentlichkeitsarbeit zur Kommunikation des Naturparkgedankens und zur Förderung der Imagebildung für den Naturpark zu betreiben.

§ 4 § 6