Gesetze / Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern
NPBefVMVK§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NPBefVMVK/7#abs-1 (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn
1.
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
3.
sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NPBefVMVK/7#abs-2 (2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.