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# § 7 NPBefVMVK

Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn

- 1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,

- 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

- 3. sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.

(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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Zitiervorschlag: § 7 NPBefVMVK

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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