Gesetze / NOOTS-Netz-Verordnung

NOOTSNetzV

§ 3 Anschluss an das informationstechnische Netz

Stand: 06.01.2026

Bund

Der Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 erfolgt unter Nutzung der vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software. Die Anschlussberechtigten betreiben die vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellte Software in eigener Verantwortung. Sie sind für deren sach- und funktionsgerechte Einbindung in ihre jeweiligen informationstechnischen Systeme zuständig.

§ 2 § 4