Gesetze / NOOTS-Netz-Verordnung NOOTSNetzV § 2 Anschlussberechtigte Stand: 06.01.2026 Bund Berechtigt zum Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 sind alle öffentlichen Stellen nach § 1 des Onlinezugangsgesetzes.