nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 NOOTSNetzV — Anschlussberechtigte

NOOTS-Netz-Verordnung

Stand: 06.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Berechtigt zum Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 sind alle öffentlichen Stellen nach § 1 des Onlinezugangsgesetzes.