Gesetze / Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal

NOKBefAbgV

§ 3

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NOKBefAbgV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zahlungspflicht für die Befahrungsabgaben entsteht mit dem Antritt der Reise durch den Nord-Ostsee-Kanal.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NOKBefAbgV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Befahrungsabgaben werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind vom 15. Tage nach Rechnungsdatum mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

§ 2 § 4