Gesetze / Neubaumietenverordnung 1970
NMV 1970§ 22a Umlegung der Kosten der Müllbeseitigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NMV%201970/22a#abs-1 (1) Zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NMV%201970/22a#abs-2 (2) Die Kosten der Müllbeseitigung sind nach einem Maßstab, der der unterschiedlichen Müllverursachung durch die Wohnparteien Rechnung trägt, oder nach dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen.
Änderungsverlauf
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13.07.1992 Ausfertigung
§ 22a geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1992 (BGBl. I 1250)
BGBl. 1992 I S. 1250
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