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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1250

BGBl. 1992 I S. 1250 · 11.584 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 1250
 1250                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
                                           Vierte Verordnung
                              zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
                                                 Vom 13. Juli 1992

   Auf Grund des § 105 Abs. 1 des zweiten Wohnungs-
baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. August 1990 (BGBI. 1 S. 1730), zuletzt geändert durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1

S. 297), des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsge-

setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli

1982 (BGBI. 1 S. 972), zuletzt geändert durch Anlage 1
Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 6 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126), des
§ 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe
vom 18. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3603, 3604), zuletzt
geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 7 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1126), und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1433), geändert durch Arti-
kel 37 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1
S. 297), verordnet die Bundesregierung:

                        Artikel 1
  Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung

  Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2178)
wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Heiz-
   energie" die Worte „oder Wasser" eingefügt.

2. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird der Betrag „320 Deutsche Mark"
      durch „420 Deutsche Mark" ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird der Betrag „45 Deutsche Mark"
      durch „55 Deutsche Mark" ersetzt.

3. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-
      meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:

      1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952
         bezugsfertig geworden sind, höchstens 20,00
         Deutsche Mark,
      2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar
         1953 bis zum 31. Dezember 1969 bezugsfertig
         geworden sind, höchstens 18,50 Deutsche Mark,

      3. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar
         1970 bis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig
         geworden sind, höchstens 14,00 Deutsche Mark,

      4. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember

         1979 bezugsfertig geworden sind oder bezugs-

         fertig werden, höchstens 11,00 Deutsche Mark.

      Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung
      weder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerich-
      tete Dusche vorhanden ist, um 1, 15 Deutsche Mark.
      Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die
      eine Sammelheizung vorhanden ist, um 0,80 Deut-
      sche Mark, bei eigenständig gewerblicher Lieferung
      von Wärme, soweit die Hausanlage vom Vermieter
      instand gehalten wird, jedoch höchstens um 0,50
      Deutsche Mark und für Wohnungen, für die ein
      maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um
      1,65 Deutsche Mark."
   b) Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheits-
      reparaturen, so dürfen sie höchstens mit 12,00
      Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im
      Jahr angesetzt werden. Dieser Satz verringert sich
      für Wohnungen, die überwiegend nicht tapeziert
      sind, um 1,20 Deutsche Mark. Der Satz erhöht sich
      für Wohnungen mit Heizkörpern um 0,95 Deutsche
      Mark und für Wohnungen, die überwiegend mit
      Doppelfenstern oder Verbundfenstern ausgestattet

      sind, um 1,00 Deutsche Mark."

   c) In Absatz 5 wird der Betrag „90 Deutsche Mark"
      durch „ 11 O Deutsche Mark" ersetzt.

4. In § 41 Abs. 2 wird der Betrag „385 Deutsche Mark"
   durch „500 Deutsche Mark" ersetzt.

5. In Nummer 2 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 werden die
   Worte „und die Zählermiete, die Kosten der Verwen-
   dung von Zwischenzählern" durch die Worte ,, , die
   Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
   Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die
   Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der
   Berechnung und Aufteilung" ersetzt.

                       Artikel 2

  Änderung der Neubaumietenverordnung 1970

  Die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2203}
wird wie folgt geändert:
BGBl. 1992, Seite 1251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1251
1. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „und die Zählermiete,
      die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern"
      durch die Worte ,, , die Kosten der Anmietung oder
      anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Was-
      serzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung ein-
      schließlich der Kosten der Berechnung und Auftei-
      lung" ersetzt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Wird der Wasserverbrauch, der mit der üblichen
      Benutzung der Wohnungen zusammenhängt, für
      alle Wohnungen eines Gebäudes durch Wasser-
      zähler erfaßt, hat der Vermieter die auf die Wohnun-
      gen entfallenden Kosten nach dem erfaßten unter-
      schiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien
      umzulegen."

   c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
      „Die Kosten sind mit dem Maßstab nach Absatz 2
      umzulegen."

2. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:

                        ,,§ 22a
           Umlegung der Kosten der Müllabfuhr

     (1) Zu den Kosten der Müllabfuhr gehören die hierfür
   zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entspre-
   chender nicht öffentlicher Maßnahmen.
      (2) Die Kosten der Müllabfuhr sind nach einem Maß-
   stab, der der unterschiedlichen Müllverursachung
   durch die Wohnparteien Rechnung trägt, oder nach
   dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen."

3. Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt:
     ,,(3) Hat für ein Gebäude der Zeitraum für die Abrech-
   nung der Kosten der Wasserversorgung und der Ent-
   wässerung bereits vor dem 1. August 1992 begonnen,
   ist § 21 in der ab dem 1. August 1992 geltenden
   Fassung erst auf die Abrechnung für den nachfolgen-
   den Abrechnungszeitraum anzuwenden."

                        Artikel 3

 Änderung der Betriebskosten-Umlageverordnung

  Die Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1270) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Wird der Wasserverbrauch, der mit der üblichen
   Benutzung der Wohnungen zusammenhängt, für alle
   Wohnungen eines Gebäudes durch Wasserzähler
   erfaßt, sind die auf die Wohnungen entfallenden Kosten
   nach dem erfaßten unterschiedlichen Wasserver-
   brauch der Wohnparteien umzulegen."

2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
                          ,,§ 3a

                   Kosten der Müllabfuhr

    Die Kosten der Müllabfuhr sind nach einem Maßstab,
  der der unterschiedlichen Müllverursachung durch die

   Wohnparteien Rechnung trägt, oder nach dem Verhält-
   nis der Wohnflächen umzulegen."

3. Dem § 11 wird folgender Absatz angefügt:
     ,,(4) Hat für ein Gebäude der Zeitraum für die Abrech-
   nung der Kosten der Wasserversorgung und der Ent-
   wässerung bereits vor dem 1. August 1992 begonnen,
   ist § 3 in der ab dem 1. August 1992 geltenden Fassung
   erst auf die Abrechnung für den nachfolgenden Abrech-
   nungszeitraum anzuwenden."

4. In Nummer 2 der Anlage zu § 1 Abs. 5 werden die
   Worte „und die Zählermiete, die Kosten der Verwen-
   dung von Zwischenzählern" durch die Worte ,, , die
   Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
   Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die
   Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der
   Berechnung und Aufteilung" ersetzt.

                        Artikel 4

        Änderung der Wohngeldverordnung

  Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. April 1991 (BGBI. 1 S. 1006), geändert
durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1250, 1266), w\rd wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 a Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
   ,,Von den laufenden Leistungen für den Lebensunter-
   halt bleiben die nach Absatz 1 ermittelten Kosten der
   Unterkunft als Einnahme außer Betracht."

2. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Als Tilgungen sind auch die

   a) Prämien für Personenversicherungen zur Rückzah-
      lung von Festgeldhypotheken und
   b) Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für
      die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden
      ist,
   in Höhe von 2 vom Hundert dieser Fremdmittel auszu-
   weisen."

3. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird der Betrag „22,50 Deutsche
   Mark" durch „30 Deutsche Mark" ersetzt.

                        Artikel 5

                  Schlu ßvorschriften

                           § 1

                   Bekanntmachung
  Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau kann den Wortlaut der zweiten Berechnungs-
verordnung, der Neubaumietenverordnung 1970, der
Betriebskosten-Umlageverordnung und der Wohngeldver-

ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
BGBl. 1992, Seite 1252 — Originalseite als Abbildung
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1252

Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag:
       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der
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                                           §2
                            Geltung im Saarland
    Die Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland.
                                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.. Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1

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                                                            Inkrafttreten
                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
                                                    Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                                    Bonn, den 13. Juli 1992

                Der Bundeskanzler
                 Dr. Helmut Kohl

Die Bundesministerin
                                                für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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