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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1250
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1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 13. Juli 1992
Auf Grund des § 105 Abs. 1 des zweiten Wohnungs-
baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. August 1990 (BGBI. 1 S. 1730), zuletzt geändert durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1
S. 297), des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli
1982 (BGBI. 1 S. 972), zuletzt geändert durch Anlage 1
Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 6 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126), des
§ 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe
vom 18. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3603, 3604), zuletzt
geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 7 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1126), und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1433), geändert durch Arti-
kel 37 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1
S. 297), verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2178)
wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Heiz-
energie" die Worte „oder Wasser" eingefügt.
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Betrag „320 Deutsche Mark"
durch „420 Deutsche Mark" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird der Betrag „45 Deutsche Mark"
durch „55 Deutsche Mark" ersetzt.
3. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-
meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:
1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952
bezugsfertig geworden sind, höchstens 20,00
Deutsche Mark,
2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar
1953 bis zum 31. Dezember 1969 bezugsfertig
geworden sind, höchstens 18,50 Deutsche Mark,
3. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar
1970 bis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig
geworden sind, höchstens 14,00 Deutsche Mark,
4. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember
1979 bezugsfertig geworden sind oder bezugs-
fertig werden, höchstens 11,00 Deutsche Mark.
Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung
weder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerich-
tete Dusche vorhanden ist, um 1, 15 Deutsche Mark.
Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die
eine Sammelheizung vorhanden ist, um 0,80 Deut-
sche Mark, bei eigenständig gewerblicher Lieferung
von Wärme, soweit die Hausanlage vom Vermieter
instand gehalten wird, jedoch höchstens um 0,50
Deutsche Mark und für Wohnungen, für die ein
maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um
1,65 Deutsche Mark."
b) Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheits-
reparaturen, so dürfen sie höchstens mit 12,00
Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im
Jahr angesetzt werden. Dieser Satz verringert sich
für Wohnungen, die überwiegend nicht tapeziert
sind, um 1,20 Deutsche Mark. Der Satz erhöht sich
für Wohnungen mit Heizkörpern um 0,95 Deutsche
Mark und für Wohnungen, die überwiegend mit
Doppelfenstern oder Verbundfenstern ausgestattet
sind, um 1,00 Deutsche Mark."
c) In Absatz 5 wird der Betrag „90 Deutsche Mark"
durch „ 11 O Deutsche Mark" ersetzt.
4. In § 41 Abs. 2 wird der Betrag „385 Deutsche Mark"
durch „500 Deutsche Mark" ersetzt.
5. In Nummer 2 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 werden die
Worte „und die Zählermiete, die Kosten der Verwen-
dung von Zwischenzählern" durch die Worte ,, , die
Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die
Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der
Berechnung und Aufteilung" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Neubaumietenverordnung 1970
Die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2203}
wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und die Zählermiete,
die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern"
durch die Worte ,, , die Kosten der Anmietung oder
anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Was-
serzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung ein-
schließlich der Kosten der Berechnung und Auftei-
lung" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Wasserverbrauch, der mit der üblichen
Benutzung der Wohnungen zusammenhängt, für
alle Wohnungen eines Gebäudes durch Wasser-
zähler erfaßt, hat der Vermieter die auf die Wohnun-
gen entfallenden Kosten nach dem erfaßten unter-
schiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien
umzulegen."
c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Die Kosten sind mit dem Maßstab nach Absatz 2
umzulegen."
2. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
,,§ 22a
Umlegung der Kosten der Müllabfuhr
(1) Zu den Kosten der Müllabfuhr gehören die hierfür
zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entspre-
chender nicht öffentlicher Maßnahmen.
(2) Die Kosten der Müllabfuhr sind nach einem Maß-
stab, der der unterschiedlichen Müllverursachung
durch die Wohnparteien Rechnung trägt, oder nach
dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen."
3. Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Hat für ein Gebäude der Zeitraum für die Abrech-
nung der Kosten der Wasserversorgung und der Ent-
wässerung bereits vor dem 1. August 1992 begonnen,
ist § 21 in der ab dem 1. August 1992 geltenden
Fassung erst auf die Abrechnung für den nachfolgen-
den Abrechnungszeitraum anzuwenden."
Artikel 3
Änderung der Betriebskosten-Umlageverordnung
Die Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1270) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Wasserverbrauch, der mit der üblichen
Benutzung der Wohnungen zusammenhängt, für alle
Wohnungen eines Gebäudes durch Wasserzähler
erfaßt, sind die auf die Wohnungen entfallenden Kosten
nach dem erfaßten unterschiedlichen Wasserver-
brauch der Wohnparteien umzulegen."
2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
,,§ 3a
Kosten der Müllabfuhr
Die Kosten der Müllabfuhr sind nach einem Maßstab,
der der unterschiedlichen Müllverursachung durch die
Wohnparteien Rechnung trägt, oder nach dem Verhält-
nis der Wohnflächen umzulegen."
3. Dem § 11 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Hat für ein Gebäude der Zeitraum für die Abrech-
nung der Kosten der Wasserversorgung und der Ent-
wässerung bereits vor dem 1. August 1992 begonnen,
ist § 3 in der ab dem 1. August 1992 geltenden Fassung
erst auf die Abrechnung für den nachfolgenden Abrech-
nungszeitraum anzuwenden."
4. In Nummer 2 der Anlage zu § 1 Abs. 5 werden die
Worte „und die Zählermiete, die Kosten der Verwen-
dung von Zwischenzählern" durch die Worte ,, , die
Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die
Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der
Berechnung und Aufteilung" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Wohngeldverordnung
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. April 1991 (BGBI. 1 S. 1006), geändert
durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1250, 1266), w\rd wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 a Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Von den laufenden Leistungen für den Lebensunter-
halt bleiben die nach Absatz 1 ermittelten Kosten der
Unterkunft als Einnahme außer Betracht."
2. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Als Tilgungen sind auch die
a) Prämien für Personenversicherungen zur Rückzah-
lung von Festgeldhypotheken und
b) Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für
die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden
ist,
in Höhe von 2 vom Hundert dieser Fremdmittel auszu-
weisen."
3. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird der Betrag „22,50 Deutsche
Mark" durch „30 Deutsche Mark" ersetzt.
Artikel 5
Schlu ßvorschriften
§ 1
Bekanntmachung
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau kann den Wortlaut der zweiten Berechnungs-
verordnung, der Neubaumietenverordnung 1970, der
Betriebskosten-Umlageverordnung und der Wohngeldver-
ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.

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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag:
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bundesanzeiger Verlags-
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§2
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§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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