Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz
NKF-CUIG§ 7 Ausführung des Gesetzes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NKF-CUIG/7#abs-1 (1) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Rechtsverordnung sowie die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und Muster zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NKF-CUIG/7#abs-2 (2) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich, können auch in den auf der Grundlage des § 133 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften ergänzende Regelungen getroffen und Muster bekannt gegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NKF-CUIG/7#abs-3 (3) Die Landesregierung berichtet dem für Kommunales zuständigen Ausschuss des Landtags jährlich über die Auswirkungen dieses Gesetzes.