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NKF-CUIG

§ 7 Ausführung des Gesetzes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NKF-CUIG/7#abs-1 (1) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Rechtsverordnung sowie die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und Muster zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NKF-CUIG/7#abs-2 (2) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich, können auch in den auf der Grundlage des § 133 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften ergänzende Regelungen getroffen und Muster bekannt gegeben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NKF-CUIG/7#abs-3 (3) Die Landesregierung berichtet dem für Kommunales zuständigen Ausschuss des Landtags jährlich über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

§ 6 § 8