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NKF-CUIG§ 6 Behandlung der Bilanzierungshilfe in den Haushaltsjahren nach 2021
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NKF-CUIG/6#abs-1 (1) Die mit dem Jahresabschluss 2020 erstmalig anzusetzende Bilanzierungshilfe ist, unter Berücksichtigung ihrer Fortschreibung, beginnend im Haushaltsjahr 2026 linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NKF-CUIG/6#abs-2 (2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den weiteren in den Anwendungsbereich nach § 1 Absatz 2 einbezogenen Betrieben und Einrichtungen steht im Jahr 2025 für die Aufstellung der Haushaltssatzung 2026 das einmalig auszuübende Recht zu, die Bilanzierungshilfe ganz oder in Anteilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen. Über die Entscheidung ist ein Beschluss des zuständigen Organs für den Beschluss über die Haushaltssatzung herbeizuführen. Eine Überschuldung darf dadurch weder eintreten noch eine bereits bestehende Überschuldung erhöht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NKF-CUIG/6#abs-3 (3) Außerplanmäßige Abschreibungen sind zulässig, soweit sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen.