Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen

NHGV

§ 7 Dienstsiegel der Gemeinden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/7#abs-1 (1) Gemeindesiegel tragen im oberen Halbbogen die Umschrift „Bayern“, im unteren Halbbogen den Namen der Gemeinde. Gemeinden, die die Bezeichnung Stadt oder Markt führen, setzen diese Bezeichnung, die übrigen Gemeinden das Wort „Gemeinde“ ihrem Namen voran. Die Stadt München setzt das Wort „Landeshauptstadt“ voran.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/7#abs-2 (2) Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses ohne Beiwerk in ihrem Dienstsiegel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/7#abs-3 (3) Gemeindesiegel haben einen Durchmesser von 30 mm. Für besondere Zwecke kann ausnahmsweise ein Siegel mit einem kleineren Durchmesser hergestellt werden. Kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte können ein Gemeindesiegel mit einem Durchmesser von 35 mm verwenden.

§ 6 § 8