Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen

NHGV

§ 6 Dienstsiegel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/6#abs-1 (1) Führt eine kommunale Gebietskörperschaft mehrere Dienstsiegel, so sollen diese fortlaufend nummeriert werden. Als weitere Zusätze sind nur Sternchen oder ähnliche Abgrenzungszeichen in der Umschrift zulässig. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/6#abs-2 (2) Umschriften von größerem Umfang können aus mehreren Schriftenreihen bestehen. Ist die Umschrift fortlaufend, so zeigen die Füße der Buchstaben zum Wappen; ist sie geteilt, so zeigen im oberen Teil die Füße, im unteren Teil die Köpfe der Buchstaben zum Wappen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/6#abs-3 (3) Die Dienstsiegel sind als Prägesiegel (Trockensiegel oder Lacksiegel) oder als Farbdrucksiegel aus Metall auszuführen. Das Prägesiegel zeigt Wappen und Schrift erhaben in Prägung. Das Farbdrucksiegel bringt Wappen und Schrift in dunklem Farbdruck.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/6#abs-4 (4) An Stelle eines Prägesiegels oder Farbdrucksiegels nach Absatz 3 kann ein Klebesiegel verwendet werden, das die Bezeichnung der kommunalen Körperschaft enthalten muss. Für die Abstempelung der amtlichen Kraftfahrzeug-Kennzeichenschilder werden Stempelplaketten verwendet, die den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/6#abs-5 (5) Die für die Siegelführung einzelner kommunaler Behörden und Dienststellen und für die Siegelführung der Sparkassen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/6#abs-6 (6) Dienstsiegel sind so zu verwahren, dass der Verlust oder Missbrauch ausgeschlossen ist. Ihre Verwaltung soll einem Beamten übertragen werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/6#abs-7 (7) Bestellungen von Dienstsiegeln und Siegelmarken sind ausschließlich an das Bayerische Hauptmünzamt zu richten.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/6#abs-8 (8) Nicht mehr verwendete Dienstsiegel mit kommunalen Wappen, die historischen oder künstlerischen Wert haben, sind im jeweiligen kommunalen Archiv oder von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns zu verwahren. Andere ungültige oder nicht mehr verwendete Dienstsiegel sind dem Bayerischen Hauptmünzamt zur Vernichtung zuzuleiten.

§ 5 § 7