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# § 7 NHGV (Bayern) — Dienstsiegel der Gemeinden

Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemeindesiegel tragen im oberen Halbbogen die Umschrift „Bayern“, im unteren Halbbogen den Namen der Gemeinde. Gemeinden, die die Bezeichnung Stadt oder Markt führen, setzen diese Bezeichnung, die übrigen Gemeinden das Wort „Gemeinde“ ihrem Namen voran. Die Stadt München setzt das Wort „Landeshauptstadt“ voran.

(2) Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses ohne Beiwerk in ihrem Dienstsiegel.

(3) Gemeindesiegel haben einen Durchmesser von 30 mm. Für besondere Zwecke kann ausnahmsweise ein Siegel mit einem kleineren Durchmesser hergestellt werden. Kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte können ein Gemeindesiegel mit einem Durchmesser von 35 mm verwenden.

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Zitiervorschlag: § 7 NHGV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/7

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