Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen
NHGV§ 5 Wappen und Fahnen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/5#abs-1 (1) Geschichtlich im Sinn von Art. 4 Abs. 1 GO sind Wappen und Fahnen, wenn die Gemeinden sie bei In-Kraft-Treten der Gemeindeordnung geführt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/5#abs-2 (2) Neue oder geänderte Wappen und Fahnen von Gemeinden müssen den heraldischen Anforderungen entsprechen und sich von anderen kommunalen Wappen und Fahnen hinreichend unterscheiden. Wappen müssen nach ihrem Inhalt eine Beziehung zur Gemeinde haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/5#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Annahme neuer und die Änderung bestehender Wappen und Fahnen von Landkreisen und Bezirken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/5#abs-4 (4) Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen und Fahnen ist die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns durch die Gebietskörperschaft zu unterrichten. Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen ist außerdem das Bayerische Hauptmünzamt zu unterrichten.