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# § 5 NHGV (Bayern) — Wappen und Fahnen

Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Geschichtlich im Sinn von Art. 4 Abs. 1 GO sind Wappen und Fahnen, wenn die Gemeinden sie bei In-Kraft-Treten der Gemeindeordnung geführt haben.

(2) Neue oder geänderte Wappen und Fahnen von Gemeinden müssen den heraldischen Anforderungen entsprechen und sich von anderen kommunalen Wappen und Fahnen hinreichend unterscheiden. Wappen müssen nach ihrem Inhalt eine Beziehung zur Gemeinde haben.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Annahme neuer und die Änderung bestehender Wappen und Fahnen von Landkreisen und Bezirken.

(4) Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen und Fahnen ist die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns durch die Gebietskörperschaft zu unterrichten. Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen ist außerdem das Bayerische Hauptmünzamt zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 5 NHGV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/5

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