Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen
NHGV§ 3 Namen gemeindefreier Gebiete
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/3#abs-1 (1) Das Landratsamt benennt die gemeindefreien Gebiete oder Teile hiervon von Amts wegen oder auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/3#abs-2 (2) Vor der Entscheidung über die Benennung sind die Eigentümer und die nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz wahlberechtigten Bewohner der gemeindefreien Grundstücke zu hören. § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.