Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen

NHGV

§ 3 Namen gemeindefreier Gebiete

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/3#abs-1 (1) Das Landratsamt benennt die gemeindefreien Gebiete oder Teile hiervon von Amts wegen oder auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/3#abs-2 (2) Vor der Entscheidung über die Benennung sind die Eigentümer und die nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz wahlberechtigten Bewohner der gemeindefreien Grundstücke zu hören. § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 2 § 4