(1) Das Landratsamt benennt die gemeindefreien Gebiete oder Teile hiervon von Amts wegen oder auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke.
(2) Vor der Entscheidung über die Benennung sind die Eigentümer und die nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz wahlberechtigten Bewohner der gemeindefreien Grundstücke zu hören. § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.