Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen

NHGV

§ 2 Änderung der Namen von Gemeinden und Gemeindeteilen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/2#abs-1 (1) Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 GO sind auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/2#abs-2 (2) Die nach Art. 2 Abs. 2 GO erforderliche Anhörung der beteiligten Gemeindebürger erfolgt in einer Bürgerversammlung, in der über die beabsichtigte Entscheidung formlos abgestimmt wird. Mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde kann die Gemeinde die Anhörung auch in anderer Weise durchführen. Anhörungsberechtigt sind, sofern der Gemeindename geändert werden soll, alle Gemeindebürger sofern nur der Name eines bewohnten Gemeindeteils erteilt, geändert oder aufgehoben werden soll, die in diesem Gemeindeteil wohnenden Gemeindebürger. Die Gemeinde legt der Rechtsaufsichtsbehörde einen Bericht über die Anhörung zusammen mit einer beschlussmäßigen Stellungnahme des Gemeinderats vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/2#abs-3 (3) Wird durch eine Namensänderung, die von einer Körperschaft beantragt wurde, die Änderung des Namens einer anderen Körperschaft erforderlich, so hat die Antrag stellende Körperschaft der anderen auf Verlangen die daraus entstehenden Kosten zu ersetzen.

§ 1 § 3