Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 2 Name
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/2#abs-1 (1) Die Gemeinden haben ein Recht auf ihren geschichtlichen Namen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/2#abs-2 (2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Gemeinderats und der beteiligten Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger
1. wegen eines öffentlichen Bedürfnisses den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils ändern oder den Namen eines Gemeindeteils aufheben;
2. einem bewohnten Gemeindeteil einen Namen geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/2#abs-3 (3) Wird eine Gemeinde oder werden Gemeindeteile als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad nach Art. 7 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes anerkannt, spricht die Anerkennungsbehörde auf Antrag der Gemeinde aus, daß die Bezeichnung Bad Bestandteil des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils wird. Wird die Anerkennung aufgehoben, entfällt der Namensbestandteil Bad. Wegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses kann die Anerkennungsbehörde abweichend vom Antrag nach Satz 1 oder von Satz 2 entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO/2#abs-4 (4) Die Entscheidungen und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 sind im Staatsanzeiger bekanntzumachen.