Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen

NHGV

§ 10 Dienstsiegel von Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden und Kommunalunternehmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/10#abs-1 (1) Dienstsiegel von Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden und Kommunalunternehmen tragen im oberen Halbbogen die Umschrift „Bayern“, im unteren Halbbogen die Umschrift „Verwaltungsgemeinschaft ...“, „Zweckverband ...“ bzw. den Namen des Kommunalunternehmens in Anführungszeichen. Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Kommunalunternehmen, die das Wappen einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Bezirks führen, führen es ohne Beiwerk in ihrem Dienstsiegel. Im Übrigen gelten §§ 6 bis 9 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/10#abs-2 (2) Führt eine Verwaltungsgemeinschaft Aufgaben im Namen ihrer Mitgliedsgemeinden und nach deren Weisung aus, so kann sie das Dienstsiegel der Gemeinde führen, für die sie handelt.

§ 9 § 11